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   OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20 (https://dejure.org/2023,7369)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08.03.2023 - 2 L 102/20 (https://dejure.org/2023,7369)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08. März 2023 - 2 L 102/20 (https://dejure.org/2023,7369)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 5 Abs 1 Nr 1a AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 4 AufenthG 2004, § 5 Abs 2 AufenthG 2004, § 5 Abs 3 Nr 2 AufenthG 2004, § 25a Abs 1 AufenthG 2004
    Aufenthalterlaubnis für gut integrierte Jugendliche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 25a Abs. 1 S. 1; AufenthG § 104c Abs. 1
    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht bei ungeklärter Identität und Identitätstäuschung durch die Eltern

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 17.12

    Aufenthaltserlaubnis; humanitäre Aufenthaltserlaubnis; Jugendlicher;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20
    Das Handeln muss zudem schuldhaft sein, also auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, und für die Aussetzung der Abschiebung ursächlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - juris Rn. 16).

    Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG gilt auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O. Rn. 18 ff.).

    Auch die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gilt bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O. Rn. 18 ff.).

    Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O., Rn. 26).

    Dabei hat sie insbesondere die Gründe, auf denen das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen beruht, aber auch das private Interesse des Ausländers und das öffentliche Interesse an der Legalisierung des Aufenthalts gut integrierter Jugendlicher und Heranwachsender zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 -, a.a.O., Rn. 24).

    Dabei dürfen dem Ausländer wegen der gesetzgeberischen Wertung in § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG etwaige Falschangaben und Täuschungen seiner Eltern und/oder Dritter nicht zugerechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O. Rn. 31).

    Eigene Verstöße gegen seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten sind aber beachtlich und entsprechend zu gewichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - a.a.O. Rn. 31).

    Es ist eine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades des ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen Kindes ohne Rücksicht auf das Verhalten der übrigen Familienangehörigen vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 a.a.O. Rn. 24; Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 33, m.w.N.).

    Auf der anderen Seite besteht grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Identifizierung des Ausländers vor der Legalisierung seines Aufenthalts und an der Erfüllung diesbezüglicher Mitwirkungspflichten (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O., Rn. 30).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2021 - 2 M 111/21

    Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche; Zurechnung von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20
    Diese Prognose ist aufgrund der bisherigen Integrationsleistungen zu erstellen (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021 - 2 M 111/21 - juris Rn. 20, m.w.N.).

    Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wird für die Dauer einer schulischen Ausbildung durch die Sonderregelung des § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG verdrängt (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 27; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.).

    Diese wird nur durch den Besitz eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes erfüllt (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 10 C 19.2214 - juris Rn. 4).

    Im Hinblick auf die Erfüllung der Passpflicht - und damit zusammenhängend auch im Hinblick auf die Klärung der Identität - kann ein Ausnahmefall gegeben sein, wenn der Ausländer sich um einen Pass bemüht hat und ihn in zumutbarer Weise nicht erlangen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 31, m.w.N.).

    Bei einer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG über das Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, insbesondere der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG), kann das Verhalten der Eltern einem minderjährigen Ausländer - jedenfalls im Rahmen einer Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG - nicht zugerechnet werden (Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 32; vgl. auch Wittmann, in: GK AufenthG II - § 25a Rn. 146; a.A. allerdings: NdsOVG, Urteil vom 8. Februar 2018 - 13 LB 43/17 - juris Rn. 70).

    Es ist eine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades des ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen Kindes ohne Rücksicht auf das Verhalten der übrigen Familienangehörigen vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 a.a.O. Rn. 24; Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 33, m.w.N.).

    Wurden bereits alle notwendigen und zumutbaren Schritte zur Passbeschaffung unternommen und hängt der Zeitpunkt der Ausstellung des Passes nur noch von der Dauer des Verfahrens bei der Botschaft ab, ist der Nichterfüllung der Passpflicht im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur noch geringes Gewicht beizumessen; das gilt in besonderem Maße, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausstellung des Passes unmittelbar bevorsteht (Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021 - 2 M 111/21 - juris Rn. 35, m.w.N.).

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20
    Damit erstreckt er sich nicht nur auf § 25a Abs. 1 AufenthG, sondern auch auf während des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretene Regelungen des Abschnitts 5 des Kapitels 2 des AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, a.a.O., Rn. 20, m.w.N.).

    Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 23) - seit dem 31. Dezember 2022 geltend Fassung soll einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn (1.) er sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, (2.) er im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat; von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann, (3.) der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt wird, (4.) es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und (5.) keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.

    Unabhängig davon hätte es insoweit genügt, dass die Klägerin während dieser Zeit einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gehabt hat (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 24, m.w.N.).

    Damit erstreckte er sich nicht nur auf § 25a Abs. 1 AufenthG, sondern auch auf während des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretene Regelungen des Abschnitts 5 des Kapitels 2 des AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, a.a.O., Rn. 20, m.w.N.).

    (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 24, m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2020 - 11 S 427/20

    Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthaltG 2004 - Passivlegitimation des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20
    Maßgeblich für die Prognose sind die bisherigen schulischen Leistungen, die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs, die Versetzung in die nächste Klassenstufe sowie das Arbeits- und Sozialverhalten (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2016 - 2 M 73/16 - juris Rn. 4; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - juris Rn. 33 m.w.N.).

    Die Soll-Regelung bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt werden muss und nur bei Vorliegen von atypischen Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 43).

    Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wird für die Dauer einer schulischen Ausbildung durch die Sonderregelung des § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG verdrängt (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 27; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2018 - 13 LB 43/17

    Anderweitige Rechtshängigkeit; Aufenthaltserlaubnis an gut integrierte geduldete

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20
    Bei einer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG über das Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, insbesondere der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG), kann das Verhalten der Eltern einem minderjährigen Ausländer - jedenfalls im Rahmen einer Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG - nicht zugerechnet werden (Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 32; vgl. auch Wittmann, in: GK AufenthG II - § 25a Rn. 146; a.A. allerdings: NdsOVG, Urteil vom 8. Februar 2018 - 13 LB 43/17 - juris Rn. 70).

    Das NdsOVG (Urteil vom 8. Februar 2018 - 13 LB 43/17 - juris Rn. 43) hat angenommen, mit Blick auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG, die Möglichkeit eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder nach § 25b Abs. 4 AufenthG und den Anwendungsbereich der Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden nach § 25a Abs. 1 AufenthG könne die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG nur volljährigen Ausländern erteilt werden.

  • BVerwG, 21.03.2000 - 1 C 23.99

    Duldungsanspruch bei ungeklärter Identität eines Ausländers

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20
    Wenn aber die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen; der Umstand, dass zur Klärung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers zu treffende Maßnahmen noch nicht abgeschlossen sind oder nicht zum Erfolg geführt haben, steht der Erteilung der Duldung nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 17.06.2013 - 10 B 1.13

    Aufklärungsrüge; Flüchtling; Identitätssicherung; Passersatz; Passpflicht;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20
    Von der Identitätsklärung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG zu trennen ist die Passpflicht, die nicht allein der Identitätsfeststellung dient, sondern auch gewährleistet, dass der Ausländer durch den Staat, der den Pass oder Passersatz ausgestellt hat, zurückgenommen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 10 B 1.13 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 29.06.1998 - 9 B 604.98

    Mögliche Zielstaaten einer Abschiebung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20
    Die Frage, ob dieser Staat tatsächlich auch Ausländer aufnimmt, die nicht eigene Staatsangehörige sind, berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, ist aber unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG von der Ausländerbehörde zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1998 - 9 B 604.98 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 36.19

    Klärung der Identität im Einbürgerungsrecht in Ausnahmefällen auch ohne amtliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20
    (1) Danach gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - juris Rn. 19 ff.):.
  • BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 27.10

    Anspruchseinbürgerung; Amtsermittlungsgrundsatz; Asylberechtigte;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20
    Die von deutschen Behörden auf den Namen der Klägerin ausgestellten Urkunden, insbesondere auch die von der Beklagten ausgestellten Duldungsbescheinigungen, beruhen auf den Angaben der Klägerin bzw. ihrer Eltern und bieten daher keine hinreichende Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit der Identitätsangaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 - 2 L 18/15

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für türkische Staatsangehörige - zur

  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2016 - 18 B 696/16

    Geduldet; Duldung; verfahrensbezogen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2012 - 3 B 15.11

    Ghana; Visum; Ehegattennachzug; Identität (ungeklärt); Zuordnungskriterien; Name;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 113/21

    Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte jugendliche und heranwachsende Ausländer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2022 - 2 M 69/22

    Kein Abschiebungsschutz bis zu einer abschließenden Entscheidung über einen

  • VGH Bayern, 05.01.2023 - 10 CE 22.2618

    Kein Anspruch auf Rückholung eines abgeschobenen Ausländers

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2022 - 3 M 131.20

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei ungewisser Identität des

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 19 C 21.1914

    Zurechnung der fehlenden Mitwirkung der Eltern bei der Passbeschaffung für ihr

  • VGH Bayern, 14.04.2020 - 10 C 19.2214

    Erfüllung der Passpflicht als Voraussetzung für die Erteilung einer

  • OVG Sachsen, 02.08.2022 - 3 B 124/22

    Einstweilige Anordnung; Duldung; erforderliches Visum; allgemeine

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2016 - 2 M 73/16

    Aufenthaltserlaubnis bei gut integrierten Jugendlichen

  • VG München, 28.09.2023 - M 12 K 23.2015

    Kein Chancen-Aufenthaltsrecht für Kind

    Dies gilt hinsichtlich der Erteilung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG unabhängig davon, ob dessen Anwendungsbereich für minderjährige Ausländer überhaupt eröffnet ist (vgl. zum Streitstand OVG LSA, U.v. 8.3.2023 - 2 L 102/20 - juris Rn. 90. m.w.N.).
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